Einleitung

Sie spielen mit dem Gedanken Ihr Fahrrad umzurüsten, oder Sie haben sich gar schon eins unserer Umbausets geholt und erfolgreich gewerkelt? Wunderbar! Nehmen Sie sich einen Moment um die rechtlichen Implikationen zu bedenken, denn nach dem Umbau gilt Ihr Fahrrad als motorisiert. Es unterliegt somit möglicherweise anderen Gesetzen und Reglungen. Im weiteren erfahren Sie alles, was Sie bedenken müssen.

Was ist die korrekte Bezeichnung für mein motorunterstütztes Fahrrad?

Pedelec

Ein Pedelec fährt nur dann, wenn Sie selber in die Pedale treten. Diese Pedalunterstützung muss auf 25 km/h begrenzt sein, um als Pedelec klassifiziert zu werden. Das Fahren ohne pedalieren, wie es mit der Schiebehilfe möglich ist, ist nur bis 6 km/h zulässig. Der maximal erlaubte Nenndauerleistung des Antriebs beträgt 250 Watt.

S-Pedelec

Bis 45 km/h Höchstgeschwindigkeit fällt es in die Kategorie der S-Pedelecs. Auch hier ist das Fahren ohne Pedalieren auf 6 km/h beschränkt. Die maximale Nenndauerleistung beträgt 4000 Watt.

Für die S-Pedelecs ist schon einiges mehr erforderlich. Sie benötigen eine Fahrerlaubnis der AM Klasse, also einen Rollerführerschein, und müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Des Weiteren Helm- und Versicherungspflicht, und normale Fahrradwege dürfen von Ihnen nicht befahren werden.

E-Bike

E-Bikes erlauben die Motorunterstützung auf Knopfdruck. Das bedeutet, sobald ein Fahren ohne pedalieren mit mehr als 6 km/h möglich ist gilt das Gefährt nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug. Sie müssen sich nun um ein Versicherungskennzeichen und eine Prüfbescheinigung der entsprechenden Klasse kümmern, sonst begehen Sie eine Straftat. Und natürlich besteht dann Helmpflicht.

Pedelec S-Pedelec E-Bike
Geschwindigkeitslimit 25 km/h 45 km/h je nach Klasse
Fahren ohne pedalieren 6 km/h 6 km/h keine Begrenzung
Maximale Nenndauerleistung 250W 4000W je nach Klasse
Versicherung nein ja ja
Einzelzulassung nein ja ja
Fahrererlaubnis nein AM je nach Klasse

Vorsicht! Während bei Gesetzen in der Regel alles erlaubt ist, was nicht verboten wurde, handelt es sich bei der StVZO und StVO um ein besonderes Ordnungsrecht. Hier gilt die Regel:
Was nicht erlaubt ist, ist verboten!

Bewegen Sie sich immer im Geltungsbereich der StVO. Windmeile© übernimmt keine Verantwortung für einen fahrlässigen Gebrauch seiner Produkte. Bleiben Sie immer auf dem neusten Stand der gesetzlichen Lage, und informieren Sie sich über rechtliche Unterschiede, falls Sie planen, Ihr Gefährt in anderen Ländern zu verwenden.

„StVO-Module“ und andere Motordrosselungen

In diversen Online-Shops sind sogenannte StVO-Module erhältlich, die den Betrieb eines stärkeren Motors mit für ein Pedelec zulässigen Parametern ermöglichen sollen. Die Zulässigkeit dieser Module ist fraglich, wenn die Vorschriften zur Bestimmung der Nenndauerleistung betrachtet werden:

Um die Nenndauerleistung zu prüfen (UN/ECE Nr.85), wird an einem vom Hersteller festgelegtem Messpunkt die Temperatur überwacht. Nachdem der Antrieb bei einer Anfangstemperatur von 25°C für 30min mit 90% der angegebenen Nenndauerleistung (an der Abtriebswelle gemessen) betrieben wird, muß sich die Temperatur an dem Meßpunkt um 20°C auf 45°C erhöhen. Bleibt die Temperatur unter 45°C, dann hat der Antrieb mehr Reserven und die Nenndauerleistung ist höher einzustufen.

Das Anbringen von Kühlrippen am Motor führt somit zu einer höheren Nenndauerleistung und ist somit unzulässig. Auch wird ein 500W-Antrieb rechtlich nicht zu einem 250W-Antrieb, wenn er lediglich mit 250W betrieben wird.

Wichtige Rechtsgrundlagen

StVZO §63a Abs. 2:
Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).

Schlussfolgerung: Das Gefährt wird nur weiterhin als Fahrrad klassifiziert, wenn die Motorunterstützung nach 25 km/h aussetzt, und ein Fahren ohne pedalieren nur bis 6 km/h möglich ist.

StVZO §67 Abs. 7: (ab Baujahr 2019)
Bei Fahrrädern mit elektrischer Tretunterstützung kann die Versorgung der Beleuchtungsanlage über eine Kopplung an den Energiespeicher für den Antrieb erfolgen, wenn 

  • nach entladungsbedingter Abschaltung des Unterstützungsantriebs noch eine ununterbrochene Stromversorgung der Beleuchtungsanlage über mindestens zwei Stunden gewährleistet ist oder
  • der Antriebsmotor als Lichtmaschine übergangsweise benutzt werden kann, um auch weiterhin die Lichtanlage mit Strom zu versorgen.

Schlussfolgerung: Die Beleuchtung benötigt also in der Regel eine gesonderte Stromversorgung wenn der Antriebsakku vor dem Controller wegen Tiefentladung abschaltet! Dies ist notwendig, um die Funktionalität der Lichter auch bei Abschalten des Antriebs zu garantieren. StVZO-konforme Beleuchtungen finden Sie in unserem Shop.

Empfohlene Normen für den privaten Umbau

Folgende Gesetze und Normen könnten ebenfalls für Sie interessant sein:

  • Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG
  • Richtlinie 2004/108/EG über die elektromagnetische Verträglichkeit
  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
  • DIN EN 15194:2018
  • EU-Verordnung 168/2013
  • UN/ECE Nr.85

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